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   RG, 30.10.1902 - Rep. VI. 208/02   

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RG, 30.10.1902 - Rep. VI. 208/02 (https://dejure.org/1902,50)
RG, Entscheidung vom 30.10.1902 - Rep. VI. 208/02 (https://dejure.org/1902,50)
RG, Entscheidung vom 30. Oktober 1902 - Rep. VI. 208/02 (https://dejure.org/1902,50)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche eine außervertragliche Schadensersatzpflicht auch für Unterlassungen? 2. Haftet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche unter Umständen der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, z. B. eines Baumes, wegen Fahrlässigkeit für Schaden, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für durch Sachen verursachten Schaden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 52, 373
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.03.1960 - VI ZR 59/59

    Rechtsmittel

    In ihm kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß der Eigentümer für die Beschädigung eines anderen durch seine Sachen insoweit aufzukommen hat, als er die Beschädigung bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen (RGZ 52, 373 [379]; 54, 53 [58] und 134, 231 [235]).
  • BGH, 30.06.1952 - III ZR 277/51

    Rechtsmittel

    Zwar ist an den in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen festzuhalten, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, auch die zur Abwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren, notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat (Palandt BGB 9. Aufl. § 823 Anm. 8 a) und dass der Eigentümer für einen Gefährdungen Dritter ausschliessenden Zustand seiner Sachen Sorge tragen muss (BGB RGRK 9. Aufl. § 836 Anm. 1; RGZ 52, 373 [377]; 54, 53 [56]; 55, 171 [174, 175]; RGJW 1905, 370 Nr. 10); jedoch kann ein verunkrauteter Bahndamm als solcher nicht als eine besondere Gefahrenquelle angesehen werden, und die Beklagte trifft nicht schon deshalb eine Schadensersatzpflicht, weil sie es unterlassen hat, den Unkrautaufwuchs auf dem Bahndamm zu beseitigen.
  • RG, 05.02.1931 - V 204/31
    Wohl aber hat das Reichsgericht in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RGZ 52 S. 373 ff aus § 836 BGB den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, dass der Eigentümer für Beschädigung eines anderen durch seine Sachen insoweit aufzukommen hat, als er die Beschädigung bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des Andern hätte verhüten müssen.
  • BGH, 30.05.1953 - II ZR 40/53

    Rechtsmittel

    Schließlich ist es auch einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß auch Unterlassungen für einen Schaden ursächlich sein können, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand (RGZ 52, 373 [376]; 58, 333 [334]).
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